Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 70, Fassung vom 30.12.2005

Einkommensteuergesetz 1988 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: vgl. § 124b Z 112 idF BGBl. I Nr. 180/2004

Text

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Paragraph 70, (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 98 Ziffer 4, vorliegen.

  1. Absatz 2Die Lohnsteuer wird berechnet:
    1. Ziffer eins
      Soweit nicht Ziffer 2, zur Anwendung kommt, nach Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 6 und Paragraph 66, mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 nicht zu berücksichtigen sind.
    2. Ziffer 2
      Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge.
  2. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)
  3. Absatz 4Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
  4. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 36 b,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40061905

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P70/NOR40061905