Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 124, Fassung vom 30.12.2005

Einkommensteuergesetz 1988 § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

16.02.2005

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2005 (Veranlagungsjahr 2005)
§ 124b Z 118 idF BGBl. I Nr. 8/2005

Text

Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen

Paragraph 124, Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen (Paragraph 14, Absatz 7,) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes übertragen, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, nicht anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Das Deckungserfordernis (Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes und Paragraph 18 i, des Versicherungsaufsichtsgesetzes) ist zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
  3. Ziffer 3
    Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu bildende Pensionsrückstellung zum Übertragungsstichtag heranzuziehen, andernfalls ist die steuerwirksam gebildete Pensionsrückstellung zu dem dem Übertragungsstichtag unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag heranzuziehen.
  4. Ziffer 4
    Der Übertragungsstichtag kann - sofern dies in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung nach Paragraphen 3, Absatz 2, oder 6a Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen ist - mit steuerlicher Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung des Pensionskassenvertrages oder des betrieblichen Kollektivversicherungsvertrages oder seiner Änderung, längstens aber auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen werden.
  5. Ziffer 5
    Die Ziffer eins bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen bezieht, die vor dem 1. Jänner 1998 erteilt worden sind und
    • Strichaufzählung
      als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 2010 festgelegt wird.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40062666

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P124/NOR40062666