Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 108i, Fassung vom 16.12.2005

Einkommensteuergesetz 1988 § 108i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108i

Inkrafttretensdatum

20.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche

Paragraph 108 i,
  1. Absatz einsNach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (Paragraph 108 g, Absatz eins,) kann der Steuerpflichtige
    1. Ziffer eins
      die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des Paragraph 108 g, Absatz 5, ein,
    2. Ziffer 2
      die Übertragung seiner Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen,
    3. Ziffer 3
      die Überweisung seiner Ansprüche
      1. Litera a
        an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b,), wobei abweichend von Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder
      2. Litera b
        an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß Paragraph 23 g, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 1993 oder
      3. Litera c
        an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, des Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG
    verlangen.
  2. Absatz 2Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des Paragraph 108 h, Absatz eins, erfüllen, sind abweichend von Paragraph 23 g, Absatz 2, InvFG 1993 Verfügungen gemäß Absatz eins, zulässig. Abweichend von Paragraph 23 g, Absatz 2, InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des Paragraph 108 h, Absatz eins, nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (Paragraph 108 h, Absatz eins,) bis zum 31. Dezember 2005 zulässig. Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des Paragraph 108 g, Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40068083