(2)Absatz 2Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2 Z 1) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 zu streichen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Wohnsitzfinanzamt jährlich bis 31. Jänner ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer zu übersenden, auf deren Lohnsteuerkarte im abgelaufenen Kalenderjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zu streichen war. Das Verzeichnis muß folgende Angaben enthalten:Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins,) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte nach Maßgabe des Paragraph 59, Absatz eins, zu streichen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Wohnsitzfinanzamt jährlich bis 31. Jänner ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer zu übersenden, auf deren Lohnsteuerkarte im abgelaufenen Kalenderjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zu streichen war. Das Verzeichnis muß folgende Angaben enthalten:
Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte
Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVGVersicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG
Name und Adresse des Arbeitnehmers.
Die Übermittlung eines Verzeichnisses kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.