Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10b
Inkrafttretensdatum
30.12.2000
Außerkrafttretensdatum
14.02.2022
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Auslaufen des Investitionsfreibetrages
§ 10b.Paragraph 10 b,
Ein Investitionsfreibetrag nach § 10 und nach § 10a kann nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfallen. Ein Investitionsfreibetrag nach Paragraph 10 und nach Paragraph 10 a, kann nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfallen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 142/2000
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40013692