Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 10a, Fassung vom 22.03.2005

Einkommensteuergesetz 1988 § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

05.10.2002

Außerkrafttretensdatum

14.02.2022

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag und eine vorzeitige Abschreibung

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsFür ungebrauchte Wirtschaftsgüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren haben, erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem 30. April 1996 und vor dem 1. Jänner 1998 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 9% auf 12%. Bei Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.
  2. Absatz 2Wird ein Gebäude auf Grund der Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes für Assanierungsgebiete (Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 5, des Stadterneuerungsgesetzes) assaniert, erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den zur Assanierung aufgewendeten Herstellungskosten, die nach dem 30. April 1996 und vor dem 1. Jänner 2001 anfallen, von 9% auf 12%. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.
  3. Absatz 3Bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige neben der Absetzung für Abnutzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gewinnmindernd eine vorzeitige Abschreibung von 7% der Herstellungskosten geltend machen. Voraussetzung ist:
    1. Ziffer eins
      Die Absetzung für Abnutzung von den Herstellungskosten des Gebäudes beträgt bis zu 3% (Paragraph 8, Absatz eins, erster Teilstrich zweiter Halbsatz).
    2. Ziffer 2
      Mit der tatsächlichen Bauausführung wird nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2004 begonnen.
    Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2003 anfallen. Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) 3,8 Millionen Euro nicht übersteigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40036088

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P10a/NOR40036088