Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 108c, Fassung vom 15.02.2005

Einkommensteuergesetz 1988 § 108c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108c

Inkrafttretensdatum

05.06.2004

Außerkrafttretensdatum

19.08.2005

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1
ab 1. 1. 2004 (Veranlagungsjahr 2004)
§ 124b Z 93 idF BGBl. I Nr. 133/2003
Abs. 3: vgl. § 124b Z 105 idF BGBl. I Nr. 57/2004

Text

Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie,

Bildungsprämie)

Paragraph 108 c, (1) Prämien für Forschung und Bildung können geltend machen

  1. Ziffer eins
    Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
  2. Ziffer 2
    Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
  1. Absatz 2Es beträgt
    1. Ziffer eins
      die Forschungsprämie 8% der Aufwendungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 ;, die Forschungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;
    2. Ziffer 2
      die Bildungsprämie 6% der Aufwendungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8 ;, die Bildungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Bildungsfreibetrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, sind.
  2. Absatz 3Die Prämien können nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (Paragraph 188, BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie können überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.
  3. Absatz 4Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Werden Aufwendungen, für die eine Bildungsprämie geltend gemacht worden ist, vergütet, ist die Bildungsprämie im Ausmaß von 6% des als Betriebseinnahme anzusetzenden Vergütungsbetrages zurückzuzahlen. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
  4. Absatz 5Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.
  5. Absatz 6Die Prämien sind insoweit zu gewähren, als die Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2001 angefallen sind.

Schlagworte

Einkommensteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung, Einkommensteuerbescheid, Körperschaftsteuerbescheid

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40051939