Bei Ermittlung der Einkünfte des Stifters und der Privatstiftung sind Beträge gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz, § 28 Abs. 3 letzter Satz, § 28 Abs. 5 sowie § 28 Abs. 7 in der Weise weiter bei der Privatstiftung zu berücksichtigen, als wäre es zu keiner Übertragung von Wirtschaftsgütern gekommen.Bei Ermittlung der Einkünfte des Stifters und der Privatstiftung sind Beträge gemäß Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 28, Absatz 5, sowie Paragraph 28, Absatz 7, in der Weise weiter bei der Privatstiftung zu berücksichtigen, als wäre es zu keiner Übertragung von Wirtschaftsgütern gekommen.