Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 5, Fassung vom 31.12.2003

Einkommensteuergesetz 1988 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

26.06.2006

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter Gewerbetreibender.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auf eingetragene Erwerbsgesellschaften nur anzuwenden, wenn eine Verpflichtung zur Buchführung nach Paragraph 125, BAO besteht.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12051028

Alte Dokumentnummer

N3199110368L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P5/NOR12051028