Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 15, Fassung vom 20.08.2003

Einkommensteuergesetz 1988 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

06.01.2001

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

4. ABSCHNITT

Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

Einnahmen

Paragraph 15, (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden.

  1. Absatz 2Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
  2. Absatz 3Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen sind die Ziffer eins und 2 zu beachten.
    1. Ziffer eins
      Für Zuwendungen an die Privatstiftung gilt folgendes:
      1. Litera a
        Die zugewendeten Wirtschaftsgüter sind mit dem Betrag anzusetzen, der für die Ermittlung von Einkünften beim Stifter im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich war oder maßgeblich gewesen wäre.
      2. Litera b
        Bei Ermittlung der Einkünfte des Stifters und der Privatstiftung sind Beträge gemäß Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 28, Absatz 5, sowie Paragraph 28, Absatz 7, in der Weise weiter bei der Privatstiftung zu berücksichtigen, als wäre es zu keiner Übertragung von Wirtschaftsgütern gekommen.
    2. Ziffer 2
      Für Zuwendungen der Privatstiftung gilt folgendes:
      1. Litera a
        Die zugewendeten Wirtschaftsgüter oder zugewendetes sonstiges Vermögen gelten bei Ermittlung der Einkünfte als angeschafft.
      2. Litera b
        Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut oder für sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (fiktive Anschaffungskosten).
      3. Litera c
        Sind besondere Einkünfte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 7, zu ermitteln, ist so vorzugehen, als ob ein Erwerb von Todes wegen vorläge.
  3. Absatz 4Paragraph 4, Absatz 12, ist entsprechend anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Zu Abs. 4: § 124b Z 3 idF BGBl. Nr. 201/1996

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40014611

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P15/NOR40014611