Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 66, Fassung vom 14.01.2003

Einkommensteuergesetz 1988 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

04.06.2004

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002)
§ 124b Z 59 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Text

Lohnsteuertarif

Paragraph 66, (1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (Paragraph 33,) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Absatz 2,) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Absatz 5 und Absatz 6 und nach allfälliger Anwendung der Einschleifbestimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 7, durch den Hochrechnungsfaktor (Absatz 3,) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.

  1. Absatz 2Das hochgerechnete Jahreseinkommen ergibt sich aus der Multiplikation des zum laufenden Tarif zu versteuernden Arbeitslohnes abzüglich jener Werbungskosten, die sich auf den Lohnzahlungszeitraum beziehen, mit dem Hochrechnungsfaktor. Vom sich ergebenden Betrag sind die auf das gesamte Jahr bezogenen Beträge abzuziehen.
  2. Absatz 3Der Hochrechnungsfaktor ist der Kehrwert des Anteils des Lohnzahlungszeitraumes (Paragraph 77,) am Kalenderjahr, wobei das Jahr zu 360 Tagen bzw. zwölf Monaten zu rechnen ist. Ist der Lohnzahlungszeitraum kürzer als ein Kalendermonat, sind arbeitsfreie Tage miteinzubeziehen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40018879

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P66/NOR40018879