Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 89, Fassung vom 13.08.2002

Einkommensteuergesetz 1988 § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

19.06.1998

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Mitwirkung der Versicherungsträger

Paragraph 89, (1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (Paragraph 158, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Beitragsprüfungen (Paragraph 42, Absatz eins, ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2Das Finanzamt hat ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Außenprüfungen im Sinne des Paragraph 86, dem zuständigen Versicherungsträger zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne der Absatz eins und 2 kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12056475

Alte Dokumentnummer

N3199811169O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P89/NOR12056475