Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 24, Fassung vom 24.05.2002

Einkommensteuergesetz 1988 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4
ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002)
§ 124b Z 59 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Text

Veräußerungsgewinne

Paragraph 24,
  1. Absatz einsVeräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei
    1. Ziffer eins
      der Veräußerung
      • Strichaufzählung
        des ganzen Betriebes
      • Strichaufzählung
        eines Teilbetriebes
      • Strichaufzählung
        eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist
    2. Ziffer 2
      der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
  2. Absatz 2Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatz eins, ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muß.
  3. Absatz 3Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
  4. Absatz 4Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 7 300 Euro und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 7 300 Euro übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu,
    • Strichaufzählung
      wenn von der Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 2, oder Absatz 3, Gebrauch gemacht wird,
    • Strichaufzählung
      wenn die Veräußerung unter Paragraph 37, Absatz 5, fällt oder
    • Strichaufzählung
      wenn die Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 7, ausgeschlossen ist.
  5. Absatz 5Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb oder Teilbetrieb oder den Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung (Aufgabe) erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.
  6. Absatz 6Wird der Betrieb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige
    • Strichaufzählung
      gestorben ist,
    • Strichaufzählung
      erwerbsunfähig ist oder
    • Strichaufzählung
      das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt,
    dann unterbleibt auf Antrag hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Das Gebäude muß bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sein,
    2. Ziffer 2
      das Gebäude darf weder
      • Strichaufzählung
        ganz oder zum Teil veräußert werden,
      • Strichaufzählung
        ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen noch
      • Strichaufzählung
        überwiegend selbst zur Einkunftserzielung verwendet werden und
    3. Ziffer 3
      auf das Gebäude dürfen keine stillen Reserven übertragen worden sein.
    Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes vom Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger veräußert, unter Lebenden unentgeltlich übertragen oder zur Einkunftserzielung im Sinne des zweiten Satzes verwendet oder überlassen, dann sind die nicht erfaßten stillen Reserven in diesem Jahr unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach Paragraph 37, Absatz eins, zu versteuern. Sind die stillen Reserven deswegen zu versteuern (nachzuversteuern), weil das Gebäude im Sinne des zweiten Satzes verwendet oder überlassen wird, so sind die zu versteuernden (nachzuversteuernden) stillen Reserven über Antrag beginnend mit dem Kalenderjahr, in dem der Aufgabegewinn versteuert (nachversteuert) wird, auf zehn Jahre gleichmäßig verteilt als Einkünfte anzusetzen. Paragraph 37, ist auch in diesem Fall anzuwenden.
  7. Absatz 7Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu ermitteln, soweit das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Art. römisch IV oder Art. römisch fünf des Umgründungssteuergesetzes, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Stichtag zu beziehen.

Anmerkung

ÜR: 3. Teil Z 2, BGBl. Nr. 699/1991

Schlagworte

Erbschaftssteuer, Teilbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40018860

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P24/NOR40018860