Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 23, Fassung vom 24.05.2002

Einkommensteuergesetz 1988 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Gewerbebetrieb (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3,)

Paragraph 23, Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

  1. Ziffer eins
    Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
  2. Ziffer 2
    Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
  3. Ziffer 3
    Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049903

Alte Dokumentnummer

N3198811111E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P23/NOR12049903