Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 42, Fassung vom 26.06.2001

Einkommensteuergesetz 1988 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 und Abs. 2
ab 1. 1. 2000 (Veranlagungsjahr 2000)
§ 124b Z 39 idF BGBl. I Nr. 106/1999

Text

Steuererklärungspflicht

§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

  1. 1.
    er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
  2. 2.
    das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
  3. 3.
    wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 96 000 S betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 120 000 S betragen hat.
  1. (2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 50 000 S betragen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12057860

Alte Dokumentnummer

N3199960352L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P42/NOR12057860