Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 37, Fassung vom 26.06.2001

Einkommensteuergesetz 1988 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

06.01.2001

Außerkrafttretensdatum

18.12.2001

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4
ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001)
§ 124b Z 56 idF BGBl. I Nr. 2/2001

Text

Ermäßigung der Progression, Sondergewinne

Paragraph 37, (1) Der Steuersatz ermäßigt sich für

  • Strichaufzählung
    Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (Absatz 4,),
  • Strichaufzählung
    außerordentliche Einkünfte (Absatz 5,),
  • Strichaufzählung
    Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Absatz 6,), soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen,
  • Strichaufzählung
    Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (Paragraph 38,)
auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
  1. Absatz 2Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
    2. Ziffer 2
      Entschädigungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer eins,, wenn überdies im Falle der Litera a, oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.
    3. Ziffer 3
      Besondere Einkünfte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 7,, wenn seit dem ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs Jahre verstrichen sind.
  2. Absatz 3Über Antrag sind stille Reserven, die deswegen aufgedeckt werden, weil Wirtschaftsgüter durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre anzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit stille Reserven nach Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
  3. Absatz 4Einkünfte auf Grund von Beteiligungen sind
    1. Ziffer eins
      Beteiligungserträge:
      1. Litera a
        Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
      2. Litera b
        Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
      3. Litera c
        Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genußrechten (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988).
      4. Litera d
        Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
      5. Litera e
        Rückzahlungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer 3,
      6. Litera f
        Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen, sofern sie Einkünfte aus Kapitalvermögen sind. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden.
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen:
      1. Litera a
        Gewinne
        • Strichaufzählung
          aus der Veräußerung oder Entnahme einer Beteiligung im Sinne der Ziffer eins, und
        • Strichaufzählung
          auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der Körperschaft, an der die Beteiligung im Sinne der Ziffer eins, besteht,
        wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der Beteiligungsveräußerung mehr als ein Jahr beträgt.
      2. Litera b
        Einkünfte im Sinne des Paragraph 31, einschließlich Einlagenrückzahlungen (Paragraph 15, Absatz 4,).
    Für Gewinne im Sinne der Litera a, ermäßigt sich der Steuersatz insoweit nicht, als auf die Anschaffungskosten der Beteiligung stille Reserven übertragen worden sind (Paragraph 12, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) oder der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist.
  4. Absatz 5Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
    • Strichaufzählung
      gestorben ist,
    • Strichaufzählung
      erwerbsunfähig ist oder
    • Strichaufzählung
      das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
    Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
  5. Absatz 6Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach Paragraph 12, Absatz 6, nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Absatz eins,
  6. Absatz 7Die Progressionsermäßigung nach Absatz 2, steht nicht zu, wenn ein Veräußerungsgewinn nicht in einem Veranlagungszeitraum entsteht. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu.
  7. Absatz 8Der Sondergewinn im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, ist mit 25% zu versteuern. Die Einkommensteuer gilt durch diese Besteuerung als abgegolten. Der Sondergewinn ist weder bei den Einkünften noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen.
  8. Absatz 9Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.

Schlagworte

Gesellschaftsanteil, Erwerbsgenossenschaft, Veräußerungsgewinn

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40014629

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P37/NOR40014629