Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 104, Fassung vom 26.06.2001

Einkommensteuergesetz 1988 § 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Landarbeiterfreibetrag

Paragraph 104, (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) von jährlich 2 340 S abzuziehen.

  1. Absatz 2Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph 21,) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.

Schlagworte

Landarbeiter

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052837

Alte Dokumentnummer

N3199331986J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P104/NOR12052837