Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 33, Fassung vom 05.01.2001

Einkommensteuergesetz 1988 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 3
ab 1. 1. 2000 (Veranlagungsjahr 2000)
§ 124b Z 42 idF BGBl. I Nr. 106/1999
Abs. 3 Z 5, Abs. 5, 6 und 8
ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001)
§ 124b Z 48 idF BGBl. I Nr. 142/2000

Text

3. TEIL

TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

  § 33. (1) Die Einkommensteuer von dem auf volle 100 S auf- oder

abgerundeten Einkommen beträgt jährlich

für die ersten 50 000 S .....................................  0%

für die nächsten 50 000 S ................................... 21%

für die nächsten 200 000 S .................................. 31%

für die nächsten 400 000 S .................................. 41%

für alle weiteren Beträge ................................... 50%.

  1. Absatz 2Von dem sich nach Absatz eins, ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Absatz 3 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, Absetzbeträge im Sinne des Absatz 5, oder des Absatz 6, sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des Paragraph 3, Absatz 2, ist der sich auf Grund der Umrechnung ergebende Jahresbetrag heranzuziehen.
  2. Absatz 3Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 12 200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag verändert sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten ohne Alleinverdiener- oder

     Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine

     Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für

     Einkommensteile

     von 122 000 S bis 135 000 S um .................... -1 600 S

     von 135 000 S bis 150 000 S um .................... +1 300 S

     von 150 000 S bis 200 000 S um .................... -  500 S.

  2. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten mit Alleinverdiener- oder

     Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine

     Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für

     Einkommensteile

     von  85 000 S bis 100 000 S um .................... -5 300 S

     von 100 000 S bis 115 000 S um .................... +1 800 S

     von 115 000 S bis 136 500 S um .................... +6 650 S

     von 136 500 S bis 150 000 S um .................... -1 750 S

     von 150 000 S bis 155 500 S um .................... -1 800 S

     von 155 500 S bis 200 000 S um .................... -  400 S.

  3. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder

     Pensionistenabsetzbetrag und ohne Alleinverdiener- oder

     Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine

     Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für

     Einkommensteile

     von  85 000 S bis 100 000 S um .................... -2 900 S

     von 100 000 S bis 110 000 S um .................... -1 000 S

     von 110 000 S bis 150 000 S um .................... +3 600 S

     von 150 000 S bis 200 000 S um .................... -  500 S.

  4. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder

     Pensionistenabsetzbetrag, jedoch mit Alleinverdiener- oder

     Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine

     Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für

     Einkommensteile

     von  50 000 S bis  70 000 S um .................... -8 000 S

     von  70 000 S bis  90 000 S um .................... +2 100 S

     von  90 000 S bis 111 500 S um .................... +6 800 S

     von 111 500 S bis 133 000 S um .................... -2 800 S

     von 133 000 S bis 150 000 S um .................... +1 600 S

     von 150 000 S bis 200 000 S um .................... -  500 S.

  5. Für alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von über

     200 000 S vermindert sich der allgemeine Absetzbetrag

     gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

     von 200 000 S bis 250 000 S um        -2 000 S

     von 250 000 S bis 300 000 S um        -  967 S

     von 300 000 S bis 487 400 S um        -8 433 S.

  1. Absatz 4Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:
    1. Ziffer eins
      Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5000 S jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) Einkünfte von höchstens 60 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 30 000 S jährlich erzielt. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, weiters nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Ziffer eins, erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Ziffer eins,, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.
    2. Ziffer 2
      Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5 000 S jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 700 S für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
      2. Litera b
        Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (Paragraph 2, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
      3. Litera c
        Abweichend von Litera a, steht im Jahr 1999 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 5Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
    1. Ziffer eins
      Ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich.
    2. Ziffer 2
      Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 750 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
    3. Ziffer 3
      Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 750 S jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
  3. Absatz 6Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Absatz 5, nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 5 500 S jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 230 000 S und 300 000 S auf Null.
  4. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,)
  5. Absatz 8Ist die nach Absatz eins und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind
    • Strichaufzählung
      der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 5 000 S sowie
    • Strichaufzählung
      bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 1 500 S jährlich,
    gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Absatz eins und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß Paragraph 40, zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.
  6. Absatz 9Für Einkünfte, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten erzielen, kann zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein Prozentsatz festgesetzt werden, zu dem die Einkünfte aus der Besteuerung ausgeschieden werden.
  7. Absatz 10Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Absatz 3 bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.

Anmerkung

ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Schlagworte

Ehepartner, Partner

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40013696

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P33/NOR40013696