Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 46, Fassung vom 29.12.2000

Einkommensteuergesetz 1988 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Abschlußzahlungen

Paragraph 46, (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

  1. Ziffer eins
    Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
  2. Ziffer 2
    die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, sowie die Abzugsteuer gemäß Paragraph 109 a,
Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist auch insoweit vorzunehmen, als die Kapitalerträge unter den Veranlagungsfreibetrag nach Paragraph 41, Absatz 3, fallen, aber ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre. Lohnsteuer, die im Haftungsweg (Paragraph 82,) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
  1. Absatz 2Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
  2. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12055513

Alte Dokumentnummer

N3199658632J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P46/NOR12055513