Abschlußzahlungen
§ 46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:Paragraph 46, (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, sowie die Abzugsteuer gemäß § 109a.die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, sowie die Abzugsteuer gemäß Paragraph 109 a,
Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist auch insoweit vorzunehmen, als die Kapitalerträge unter den Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs. 3 fallen, aber ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre. Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist auch insoweit vorzunehmen, als die Kapitalerträge unter den Veranlagungsfreibetrag nach Paragraph 41, Absatz 3, fallen, aber ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre. Lohnsteuer, die im Haftungsweg (Paragraph 82,) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
(2)Absatz 2Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)