ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 abgeschlossen wird, der zum Anfallszeitpunkt im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a eine Einmalprämie zu einer Pensionszusatzversicherung im Sinne des Abs. 1 vorsieht.ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß Paragraph 23 g, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 1993 abgeschlossen wird, der zum Anfallszeitpunkt im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, eine Einmalprämie zu einer Pensionszusatzversicherung im Sinne des Absatz eins, vorsieht.