Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 108b, Fassung vom 29.12.2000

Einkommensteuergesetz 1988 § 108b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108b

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

28.03.2003

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter

Pensionsinvestmentfonds

Paragraph 108 b, (1) Für die Pensionszusatzversicherung und für Pensionsinvestmentfonds gilt folgendes:

Pensionszusatzversicherungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Eine Pensionszusatzversicherung ist eine Rentenversicherung, die im Versicherungsvertrag als Pensionszusatzversicherung bezeichnet ist. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, müssen für Pensionszusatzversicherungen die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für Rentenversicherungen gelten.
  2. Ziffer 2
    Bei einer Pensionszusatzversicherung ist der Versicherer nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, Rentenleistungen im Sinne der Litera a und zusätzlich eine oder mehrere Rentenleistungen im Sinne der Litera b bis e zu erbringen. Rentenleistungen dieser Art sind:
    1. Litera a
      Eine frühestens mit Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus der Sozialversicherung (Paragraph 253 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) beginnende, an den Versicherungsnehmer auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente. Die Rentenbeträge dürfen sich nicht vermindern.
    2. Litera b
      Eine im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß Litera a, zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Für diese Rente dürfen höchstens zwei Drittel des im Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorhandenen Deckungskapitals verwendet werden.
    3. Litera c
      Eine mit Eintritt der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß Litera a, an den Versicherungsnehmer zu zahlende Rente.
    4. Litera d
      Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente.
    5. Litera e
      Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlende Rente.
  3. Ziffer 3
    Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen muß der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978 zu bildende besondere Deckungsstock mindestens zu 75% in Anteilen an nach den Vorschriften des Abschnittes römisch eins.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten Investmentfonds bestehen.
  4. Ziffer 4
    Bei Pensionszusatzversicherungen sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      Der Rückkauf.
    2. Litera b
      Die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall.
    3. Litera c
      Die Kapitalabfindung angefallener Renten, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Pensionskassengesetzes.
  5. Ziffer 5
    Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Änderung der Versicherung in der Weise verlangen, daß die Prämienzahlung eingestellt, eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird. Verlangt der Versicherungsnehmer eine derartige Änderung, so tritt an die Stelle des vereinbarten Rentenbetrages derjenige Betrag, der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulkation ergibt. Dieser Betrag ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.
  1. Absatz 2Ein prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Investmentfonds die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllt und
    2. Ziffer 2
      ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß Paragraph 23 g, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 1993 abgeschlossen wird, der zum Anfallszeitpunkt im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, eine Einmalprämie zu einer Pensionszusatzversicherung im Sinne des Absatz eins, vorsieht.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12057866

Alte Dokumentnummer

N3199960358L