Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2Paragraph 2, Abs. 3Absatz 3, Z 1Ziffer eins bis 6 gehören. Bezüge, die
an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108bParagraph 108 b,) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108aParagraph 108 a, in Anspruch genommen worden ist,
sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16Paragraph 16, Abs. 2Absatz 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn
sie keine Betriebseinnahmen darstellen und
sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20Paragraph 20, Abs. 1Absatz eins, Z 4Ziffer 4, erster Satz) vorliegt.