Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 81, Fassung vom 09.01.1998

Einkommensteuergesetz 1988 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Betriebsstätte

Paragraph 81, (1) Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

  1. Absatz 2Ist nicht bereits auf Grund des Absatz eins, eine Betriebsstätte im Inland gegeben, so gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung als Betriebsstätte, wenn sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; Paragraph 29, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Bei mehreren Betriebsstätten im Inland ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052823

Alte Dokumentnummer

N3199331972J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P81/NOR12052823