(1)Absatz einsDas Finanzamt der Betriebsstätte kann verlangen, daß ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) zu übersenden. Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären, wieviel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten war (§ 79 Abs. 1).Das Finanzamt der Betriebsstätte kann verlangen, daß ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) zu übersenden. Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären, wieviel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten war (Paragraph 79, Absatz eins,).