(3)Absatz 31. Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigt sind Personen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für
einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit)
verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 zu stehen.verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 47, Absatz 2, zu stehen.
Dienstnehmerähnlich beschäftigt sind Personen, die auf Grund
einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen für einen Auftraggeber im Sinne der Z 1 lit. a oder b tätig sind, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 zu stehen. Die zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit insbesondere zu prüfende Regelmäßigkeit der Beschäftigung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenneiner oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen für einen Auftraggeber im Sinne der Ziffer eins, Litera a, oder b tätig sind, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 47, Absatz 2, zu stehen. Die zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit insbesondere zu prüfende Regelmäßigkeit der Beschäftigung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn
mit diesem Auftraggeber innerhalb der letzten sechs vor dem Abschluß der Vereinbarung liegenden aufeinanderfolgenden Kalendermonate, wobei der Kalendermonat der Vereinbarung mitzuzählen ist, mehr als drei Vereinbarungen abgeschlossen wurden oder
die mit dem Auftraggeber vereinbarte Tätigkeit sich über mehr als zwei Kalendermonate erstreckt.
Für die Feststellung einer Steuerabzugspflicht im Sinne Abs. 1Für die Feststellung einer Steuerabzugspflicht im Sinne Absatz eins,
erster Satz ist § 4 Abs. 7 ASVG anzuwenden.erster Satz ist Paragraph 4, Absatz 7, ASVG anzuwenden.