Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 124, Fassung vom 30.12.1996

Einkommensteuergesetz 1988 § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989
Abschn. V Art. II Z 2, BGBl. Nr. 281/1990

Text

Pensionskassen

Paragraph 124, Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen (Paragraph 14, Absatz 7,) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes übertragen, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, nicht anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Das Deckungserfordernis (Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes) ist zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
  3. Ziffer 3
    Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu bildende Pensionsrückstellung zum Übertragungsstichtag heranzuziehen, andernfalls ist die steuerwirksam gebildete Pensionsrückstellung zu dem dem Übertragungsstichtag unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag heranzuziehen.
  4. Ziffer 4
    Der Übertragungsstichtag kann - sofern dies in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung nach Paragraph 3, Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen ist - mit steuerlicher Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung des Pensionskassenvertrages oder seiner Änderung, längstens aber auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen werden.
  5. Ziffer 5
    Die Ziffer eins bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen bezieht, die vor dem 1. Jänner 1988 erteilt worden sind und
    • Strichaufzählung
      als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 1999 festgelegt wird.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050797

Alte Dokumentnummer

N3199011278H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P124/NOR12050797