Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 10a, Fassung vom 30.12.1996

Einkommensteuergesetz 1988 § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

26.04.2002

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag

Paragraph 10 a, (1) Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren haben, erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem 30. April 1996 und vor dem 1. Jänner 1998 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 9% auf 12%. Bei Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.

  1. Absatz 2Wird ein Gebäude auf Grund der Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes für Assanierungsgebiete (Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 5, des Stadterneuerungsgesetzes) assaniert, erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den zur Assanierung aufgewendeten Herstellungskosten, die nach dem 30. April 1996 und vor dem 1. Jänner 2001 anfallen, von 9% auf 12%. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. April 1996 begonnen wurde.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12055092

Alte Dokumentnummer

N3199655302J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P10a/NOR12055092