(4)Absatz 4,1. Der zu Abzug Verpflichtete hat dem Finanzamt der Betriebsstätte eine Mitteilung über die ausbezahlten Beträge und die davon einbehaltene Abzugsteuer aller im Kalenderjahr gemäß Abs. 3 beschäftigten Personen ohne besondere Aufforderung bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt der Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.1. Der zu Abzug Verpflichtete hat dem Finanzamt der Betriebsstätte eine Mitteilung über die ausbezahlten Beträge und die davon einbehaltene Abzugsteuer aller im Kalenderjahr gemäß Absatz 3, beschäftigten Personen ohne besondere Aufforderung bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt der Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
Der zum Abzug Verpflichtete hat dem Steuerschuldner über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung gemäß Z 1 nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.Der zum Abzug Verpflichtete hat dem Steuerschuldner über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung gemäß Ziffer eins, nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Steuerschuldners anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des zum Abzug Verpflichteten anzuführen.Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG des Steuerschuldners anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des zum Abzug Verpflichteten anzuführen.