(2)Absatz 2Weisen die im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen besondere Verhältnisse gemäß § 63 vorliegen, so stellt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen den §§ 63 und 64 entsprechenden Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Auf Grund dieser Mitteilung hat der Arbeitgeber die ausgewiesenen Freibeträge zu berücksichtigen.Weisen die im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen besondere Verhältnisse gemäß Paragraph 63, vorliegen, so stellt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen den Paragraphen 63 und 64 entsprechenden Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Auf Grund dieser Mitteilung hat der Arbeitgeber die ausgewiesenen Freibeträge zu berücksichtigen.