Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 64,
BGBl. Nr. 818/1993
Text
Rückstellungen
§ 9. (1) Rückstellungen können nur gebildet werden fürParagraph 9, (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für
Anwartschaften auf Abfertigungen,
laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
(2)Absatz 2Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nach § 14 zu bilden.Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nach Paragraph 14, zu bilden.
(3)Absatz 3Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
(4)Absatz 4Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.
Schlagworte
Dienstjubiläum
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12052787
Alte Dokumentnummer
N3199331936J