Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 9, Fassung vom 30.04.1996

Einkommensteuergesetz 1988 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 64, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Rückstellungen

Paragraph 9, (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für

  1. Ziffer eins
    Anwartschaften auf Abfertigungen,
  2. Ziffer 2
    laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
  3. Ziffer 3
    sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
  4. Ziffer 4
    drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
  1. Absatz 2Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nach Paragraph 14, zu bilden.
  2. Absatz 3Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
  3. Absatz 4Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.

Schlagworte

Dienstjubiläum

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052787

Alte Dokumentnummer

N3199331936J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P9/NOR12052787