Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 Art. 1, Fassung vom 26.08.1994

Einkommensteuergesetz 1988 Art. 1

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zu den Paragraphen 16,, 33, 42, 67 und 108, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1991,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, Betrifft Änderung des Paragraph 16,)
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, Betrifft Änderung des Paragraph 33,)
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, Betrifft Änderung des Paragraph 42,)
  4. Ziffer 4
    Anmerkung, Betrifft Änderung des Paragraph 42,)
  5. Ziffer 5
    Anmerkung, Betrifft Änderung des Paragraph 67,)
  6. Ziffer 6
    Anmerkung, Betrifft Änderung des Paragraph 108,)
  7. Ziffer 7
    Ziffer eins bis 5 ist anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1991 enden.
    Ziffer 6, ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12160648

Alte Dokumentnummer

N3199118273J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/A1/NOR12160648

Einkommensteuergesetz 1988 Art. 1

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 312/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

27.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Einkommensteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,, zu den Paragraphen 18,, 26, 33, 34, 35, 40, 49, 50, 53, 57, 58, 59, 66, 67, 70, 72, 73, 76, 106, 108, 109 und 122, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis 26 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetz)

  1. Ziffer 27
    Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden
    3. Ziffer 3
      wenn Anspruch auf Kinderabsetzbeträge im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe besteht, für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992.
  2. Ziffer 28
    Abweichend von Paragraph 67, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes beträgt der Steuersatz bei Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind im Sinne des Paragraph 106, in der Fassung dieses Bundesgesetzes für sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3 und 4 für das Kalenderjahr 1993 einheitlich 3% und für das Kalenderjahr 1994 einheitlich 5%.
  3. Ziffer 29
    Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen und vor dem 1. Jänner 1993 enden, sowie für die Veranlagung und den Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1992 gilt folgendes:
    Paragraph 106, erhält in einem Absatz eins, den Wortlaut der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung. Als Absatz 2, wird angefügt:
Anmerkung, es folgt der Text des Paragraph 106, Absatz 2,)
  1. Ziffer 30
    Auf der Lohnsteuerkarte angebrachte Kindervermerke sowie Bescheinigungen über Kinder verlieren mit 1. Jänner 1993 ihre Wirkung. Vermerke über den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerhalterabsetzbetrag gelten als Vermerke über den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag weiter.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12160654

Alte Dokumentnummer

N3199212513A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/312/A1/NOR12160654

Einkommensteuergesetz 1988 Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988

Anmerkung, zu den Paragraphen 4,, 41, 45, 47, 93 und 97, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 62, betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)

  1. Ziffer 63
    Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, vor dem 1. Jänner 1994 erlassen worden sind, verlieren für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 ihre Wirksamkeit, sofern der jeweiligen Einrichtung nicht ein Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgestellt wird.
  2. Ziffer 64
    Die Ziffer 5 und 6 sind erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. Pauschale Wertberichtigungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, sind mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag im folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet worden sind, die nicht der Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes entsprechen, gilt folgendes:
    1. Litera a
      Die Rückstellungen sind mit jenem Betrag gewinnerhöhend aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluß für das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr angesetzt werden.
    2. Litera b
      Die gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener fünf Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die auf das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr folgen.
  3. Ziffer 65
    Ziffer 3 und Ziffer 10, sind hinsichtlich der Abzugsbeschränkung von
Beiträgen zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 1993 sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden,
  1. Ziffer eins
    wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994,
  2. Ziffer 2
    wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden,
  3. Ziffer 3
    beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993.
  4. Ziffer 66
    Im Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt an
die Stelle des Betrages von „3 000 S'' jeweils der Betrag von „3 700 S'' und an die Stelle des Betrages von „1 000 S'' jeweils der Betrag von „1 700 S''.
  1. Ziffer 67
    Die Ziffer 27 b,, 39, 40, 50 und 52 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.
  2. Ziffer 68
    Für die Vorauszahlungen des Kalenderjahres 1994 gilt folgendes:
  3. Ziffer eins
    Für Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur auf Grund zumindest eines weiteren lohnsteuerpflichtigen Bezuges vorliegen, sind Vorauszahlungen nur auf Antrag festzusetzen.
  4. Ziffer 2
    Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erhöht sich der Betrag der Vorauszahlungen um ein Drittel der für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Vorauszahlungen für Gewerbesteuer. Dies gilt so lange, als Vorauszahlungen auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen sind oder eine Anpassung der Vorauszahlungen nach Paragraph 45, Absatz 4, vorzunehmen ist.
  5. Ziffer 69
    Wurden vor dem 1. Jänner 1994 für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, deren Empfänger natürliche Personen sind, eine Befreiungserklärung im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 5, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz abgegeben, so hat diese Befreiung für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, keine Wirkung. Für Forderungswertpapiere, deren Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen gehören und die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 31. Dezember 1994 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der Paragraph 97, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1994 erteilt werden. Die Steuerabgeltung des Paragraph 97, Absatz eins und des Paragraph 97, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt in Bezug auf Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören, für alle Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 sind Paragraph 97, Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 97, Absatz 2, letzter Satz, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, nicht anzuwenden.
  6. Ziffer 70
    Läßt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Sinne
des Paragraph 47, Absatz 4, für das Jahr 1994 einen gleitenden Übergang zur gemeinsamen Versteuerung zu, dann gilt folgendes: Erfolgt die gemeinsame Versteuerung nicht ab 1. Jänner 1994, sondern ab einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr 1994, ist vom Arbeitgeber, dem zur Auszahlung dieses Bezuges bis zum 31. Dezember 1993 eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs ein Betrag von 7 000 S monatlich zuzurechnen. Im Wege einer Aufrollung ist die gemeinsame Versteuerung mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1994 vorzunehmen. Mehrbeträge an Lohnsteuer sind ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Versteuerung in zwölf Teilbeträgen einzubehalten und mit der laufenden Lohnsteuer abzuführen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12160659

Alte Dokumentnummer

N31993100256

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/818/A1/NOR12160659

Einkommensteuergesetz 1988 Art. 1

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

21.04.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, zu den Paragraphen 10,, 18 und 45, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis 9 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)

  1. Ziffer 10
    1. Litera a
      Ziffer eins bis 3 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.
    2. Litera b
      Ziffer 5, ist anzuwenden,
      • Strichaufzählung
        wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
      • Strichaufzählung
        wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden.
    3. Litera c
      Ziffer 6 und 7 sind erstmals bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12160671

Alte Dokumentnummer

N3199327580J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/253/A1/NOR12160671

Einkommensteuergesetz 1988 Art. 1

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 12/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Einkommensteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,, zu den Paragraphen 33,, 35, 41, 57, 67, 69, 73, 77, 94, 95, 96, 97 und 98, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 15, betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)

  1. Ziffer 16
    1. Litera a
      Die Ziffer eins bis 6, 12 und 13 sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden. In Ziffer 12, ist der letzte Satz des Paragraph 97, Absatz eins und 2 jeweils nur im Falle von Besicherungen anzuwenden, die nach dem 30. September 1992 erfolgt sind.
    2. Litera b
      Hinsichtlich von Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, gilt Paragraph 123, für Zeiträume bis 31. Dezember 1992. Die Kapitalertragsteuer ist gemäß den Ziffer 7 bis 13 von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3,, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.
    Abweichend von Paragraph 95, beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 3,, die bis 31. Dezember 1993 fällig werden, bei Fälligkeit im

1. Kalendervierteljahr 1993 .............................

13%

2. Kalendervierteljahr 1993 .............................

16%

3. Kalendervierteljahr 1993 .............................

19%

4. Kalendervierteljahr 1993 .............................

22%

  1. Ziffer 17
    Für Forderungswertpapiere, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 31. Dezember 1993 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der Ziffer 12 bis zum 31. Dezember 1993 erteilt werden. Für Anteilscheine an einem Kapitalanlagefonds ist an Stelle des 31. Dezember 1993 jeweils der 31. März 1994 maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12160679

Alte Dokumentnummer

N3199330491J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/12/A1/NOR12160679