Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 63, Fassung vom 26.08.1994

Einkommensteuergesetz 1988 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und 4, 3 und 4
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Freibetragsbescheid

Paragraph 63, (1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Jahresausgleichsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Jahresausgleichs- oder Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn beim Jahresausgleich oder der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:

  1. Ziffer eins
    Werbungskosten, die weder gemäß Paragraph 62, noch gemäß Paragraph 77, Absatz 3, zu berücksichtigen sind,
  2. Ziffer 2
    Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß Paragraph 18, Absatz 2, übersteigen, oder Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7,
  3. Ziffer 3
    außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 34,, ausgenommen jene, bei denen Paragraph 34, Absatz 4, zur Anwendung kommt,
  4. Ziffer 4
    Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105, sofern sie nicht gemäß Paragraph 62, vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen:
  • Strichaufzählung
    Nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,
  • Strichaufzählung
    bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht,
  • Strichaufzählung
    bei einem jährlichen Freibetrag unter 1 200 S,
  • Strichaufzählung
    wenn bei jener Veranlagung, auf Grund derer ein Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer die angerechnete Lohnsteuer übersteigt.
  1. Absatz 2Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren als den sich gemäß Absatz eins, ergebenden Freibetrag festzusetzen.
  2. Absatz 3Auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber sind der Freibetrag sowie das Kalenderjahr, für das der Freibetrag festgesetzt wurde, auszuweisen.
  3. Absatz 4Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß im Kalenderjahr zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, von mindestens 12 000 S vorliegen. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, zu erstellen. Dieser Freibetragsbescheid ist für das nächstfolgende Kalenderjahr, bei einer Antragstellung bis zum 30. Juni auch für das laufende Kalenderjahr zu erlassen.
  4. Absatz 5Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende Jahresausgleichs- oder Einkommensteuerbescheid abgeändert, so sind der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.
  5. Absatz 6Wurde für ein Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid erlassen, ist dieser mit Erlassung eines neuen Freibetragsbescheides zu widerrufen. Der Widerruf ist auch auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzuführen.
  6. Absatz 7Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre Werbungskosten und Sonderausgaben beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) geltend zu machen.

Schlagworte

Jahresausgleichszeitraum, Jahresausgleichsverfahren, Jahresausgleichsbescheid

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052812

Alte Dokumentnummer

N3199331961J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P63/NOR12052812