Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 62
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65,
BGBl. Nr. 818/1993
Text
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:
Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),
der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4,
der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5,
der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,
die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),
der Freibetrag gemäß § 104,
Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenußbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenußbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.
Schlagworte
Pensionsbezug
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12052811
Alte Dokumentnummer
N3199331960J