Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 41, Fassung vom 26.08.1994

Einkommensteuergesetz 1988 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1, 2, 4 und 5
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

  1. 1.
    er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 10 000 S übersteigt,
  2. 2.
    im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert zu versteuern sind, bezogen worden sind,
  3. 3.
    im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 oder 3 zugeflossen sind,
  4. 4.
    in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
  5. 5.
    der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
  1. (2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
  2. (3) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 10 000 S abzuziehen. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 10 000 S übersteigen.
  3. (4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 23 000 S, beträgt die Steuer 6% des 8 500 S übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 23 000 S übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.
  4. (5) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 24c, BGBl. Nr. 818/1993)

Anmerkung

ÜR: Art. I Z 68, BGBl. Nr. 818/1993

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052805

Alte Dokumentnummer

N3199331954J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P41/NOR12052805