(3)Absatz 3Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Veräußerungserlös (Abs. 1Absatz eins,) oder
dem Abwicklungsguthaben (Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins,) oder
dem gemeinen Wert des rückgezahlten Vermögens (Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins und 2) oder
dem gemeinen Wert der Anteile (Abs. 2Absatz 2, Z 3Ziffer 3,)
einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle des Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2, ist jener Teil der Anschaffungskosten anzusetzen, der dem Verhältnis des herabgesetzten Kapitals zum gesamten Kapital vor der Herabsetzung entspricht. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Die Einkünfte im Sinne des Abs. 1Absatz eins und des Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins und 3 sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie jenen Teil von 100 000 S übersteigen, der dem veräußerten, untergegangenen oder von der Maßnahme nach Abs. 2Absatz 2, Z 3Ziffer 3, betroffenen Anteil entspricht.