Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 96
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 67,
BGBl. Nr. 818/1993
Text
Abfuhr der Kapitalertragsteuer
§ 96. (1) Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb folgender Zeiträume abzuführen:
Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 hat der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) die einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer'' binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterläßt.
Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 hat der zum Abzug Verpflichtete am 20. Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. Der Berechnung der Vorauszahlung sind folgende Werte zugrunde zu legen:
Der Bestand an laufend verzinsten Geldeinlagen und sonstigen Forderungen zum letzten vorangegangenen Jahresabschluß.
Das bis 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres ermittelte jeweilige arithmetische Mittel der den laufend verzinsten Einlagen und sonstigen Forderungen zuzuordnenden Zinssätze des laufenden Kalenderjahres.
Der bis 30. Oktober des laufenden Jahres angefallene Zinsaufwand für nicht laufend verzinste Geldeinlagen und sonstige Forderungen. Dieser Zinsaufwand ist um 15% zu erhöhen.
Die Vorauszahlung beträgt 90% der aus diesen Werten errechneten Jahressteuer. Die restliche Kapitalertragsteuer ist am 30. September des Folgejahres zu entrichten.
Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 hat der zum Abzug Verpflichtete die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer'' spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen.
(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Betriebsfinanzamt des zum Abzug Verpflichteten (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, obliegt die Erhebung
dem Finanzamt für Körperschaften in Wien für Zahlstellen, die in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegen sind und
dem nach Maßgabe des § 8 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz für den Sprengel einer Finanzlandesdirektion jeweils zuständigen Finanzamt für Zahlstellen in anderen Bundesländern.
(3) Der zum Abzug Verpflichtete hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist diese Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmeldung ist innerhalb der im Abs. 1 angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des Steuerabzugs zu begründen.
(4) Der zum Abzug Verpflichtete hat dem Empfänger eine Bescheinigung über die Höhe der Kapitalerträge und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind, zu erteilen und hierin das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben. Diese Verpflichtung des zum Abzug Verpflichteten entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch eine Bank gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.
(5) Das Finanzamt hat die Abfuhr der Steuerabzugsbeträge in geeigneter Form zu überwachen.
Anmerkung
ÜR: Z 16b (Anm.: dok. Art. I),
BGBl. Nr. 12/1993
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12052832
Alte Dokumentnummer
N3199331981J