Befreiung von der Kapitalertragsteuer
§ 94. Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen: Paragraph 94, Der zum Abzug Verpflichtete (Paragraph 95, Absatz 3,) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:
Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
die Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei
Banken, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine in- oder ausländische Bank ist.
Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen, die
bei ausländischen Betriebsstätten von Banken bestehen.
Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3,Bei Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,,
deren Empfänger keine natürliche Person ist, unter folgenden Voraussetzungen:
Der Empfänger erklärt dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).Der Empfänger erklärt dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 sind das Wertpapier und der Kupon auf dem Depot einer Bank hinterlegt.Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 3, sind das Wertpapier und der Kupon auf dem Depot einer Bank hinterlegt.
Der Empfänger hat dem zum Abzug Verpflichtenten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, daß die Kapitalerträge nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter lit. a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der lit. c, der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, daß die Befreiungserklärung unrichtig ist.Der Empfänger hat dem zum Abzug Verpflichtenten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, daß die Kapitalerträge nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter Litera a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der Litera c,, der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, daß die Befreiungserklärung unrichtig ist.
Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (Paragraph eins, des Beteiligungsfondsgesetzes),
Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, dieKapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und des Paragraph 93, Absatz 3,, die
innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensionskasse
einer befreiten Unterstützungskasse oder
einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
nachweislich zuzurechnen sind.
Bei Kapitalerträgen aus jungen Aktien und Genußscheinen, wenn
die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 vorliegen.die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 3, vorliegen.
Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, die von
internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind.
Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29).Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,).
Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, dieBei Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und des Paragraph 93, Absatz 3,, die
einem Kapitalanlagenfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes oder
einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungeiner nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung
zugehen.