Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 97, Fassung vom 30.11.1993

Einkommensteuergesetz 1988 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

13.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 16a (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 12/1993

Text

Steuerabgeltung

§ 97. (1) Die Einkommensteuer für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3, die

  1. 1.
    der Kapitalertragsteuer unterliegen und
  2. 2.
    zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27) gehören, gilt als durch den Steuerabzug abgegolten. Davon ausgenommen sind Kapitalerträge aus Kapitalvermögen, das der Besicherung betrieblicher Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen dient.
  1. (2) Die Einkommensteuer für im Inland bezogene Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, die
    1. 1.
      nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen und
    2. 2.
      zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, gilt durch einen der kuponauszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten. Der Steuerpflichtige muß dazu der kuponauszahlenden Stelle unverzüglich den unwiderruflichen Auftrag erteilen, den Betrag wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen. Der Betrag gilt als Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3. Von der Abgeltung der Einkommensteuer ausgenommen sind Kapitalerträge aus Kapitalvermögen, das der Besicherung betrieblicher Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen dient.
  2. (3) Soweit die Steuer nach Abs. 1 oder 2 abgegolten ist, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen 2 Abs. 2) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen.
  3. (4) Ist die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 und 2 zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag, so ist die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu erstattenden Betrages gilt folgendes:
    1. 1.
      Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.
    2. 2.
      Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag ist dabei mit 350 S monatlich anzusetzen.
  4. (5) Bei der Erstattung der für 1993 einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist der für 1994 geltende Einkommensteuertarif anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Z 16b (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 12/1993

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052248

Alte Dokumentnummer

N3199326266J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P97/NOR12052248