Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 9, Fassung vom 30.11.1993

Einkommensteuergesetz 1988 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte



Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Text

Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag)

Paragraph 9,
  1. Absatz einsSteuerfreie Rücklagen (im Falle der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, steuerfreie Beträge) können im Ausmaß bis zu 10% des Gewinnes
    • Strichaufzählung
      vor Berücksichtigung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und eines gewinnmindernd in Anspruch genommenen genommenen Investitionsfreibetrages und
    • Strichaufzählung
      nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben
    gebildet werden. Der so errechnete Betrag ist um einen gewinnmindernd in Anspruch genommenen Investitionsfreibetrag zu vermindern. Die Rücklagen sind in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 2Die Rücklage ist gegen jenen Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (Paragraph 10,) gewinnmindernd in Anspruch genommen werden könnte (bestimmungsgemäße Verwendung). Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im vierten Wirtschaftsjahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage kann auch freiwillig vorher gewinnerhöhend aufgelöst werden. Der gewinnerhöhend aufgelöste Betrag erhöht sich um je 5% für jedes Wirtschaftsjahr ab der Bildung (Zuschlag). Der Zuschlag entfällt bei der gewinnerhöhenden Auflösung anläßlich der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles sowie anläßlich der Einbringung in eine Körperschaft.
  3. Absatz 3Wird der Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermittelt, so sind für die Bildung, Verwendung und Auflösung der steuerfreien Beträge die Absatz eins und 2 anzuwenden. Die Begünstigung steht nur zu, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei belassenen Beträge und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige einen steuerfreien Betrag bildet, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050371

Alte Dokumentnummer

N3198910497H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P9/NOR12050371