Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 83, Fassung vom 30.11.1993

Einkommensteuergesetz 1988 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Text

Steuerschuldner

§ 83. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.

  1. (2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
    1. 1.
      der Arbeitnehmer die ihm nach § 58 Abs. 2 obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
    2. 2.
      ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) durchgeführt wird,
    3. 3.
      der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,
    4. 4.
      die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,
    5. 5.
      Freibeträge wegen Werbungskosten (§ 16), Sonderausgaben (§ 18) oder außergewöhnlicher Belastungen (§§ 34 und 35) auf Grund eines Freibetragsbescheides berücksichtigt wurden und
      • -
        sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind
      • -
        die berücksichtigten Aufwendungen die zustehenden Höchstbeträge überschritten haben.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050399

Alte Dokumentnummer

N3198910523H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P83/NOR12050399