Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 83
Inkrafttretensdatum
30.12.1989
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. I Art. II Z 1,
BGBl. Nr. 660/1989
Text
Steuerschuldner
§ 83. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
der Arbeitnehmer die ihm nach § 58 Abs. 2 obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) durchgeführt wird,
der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,
die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,
Freibeträge wegen Werbungskosten (§ 16), Sonderausgaben (§ 18) oder außergewöhnlicher Belastungen (§§ 34 und 35) auf Grund eines Freibetragsbescheides berücksichtigt wurden und
sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind
die berücksichtigten Aufwendungen die zustehenden Höchstbeträge überschritten haben.
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12050399
Alte Dokumentnummer
N3198910523H