Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 83, Fassung vom 30.11.1993

Einkommensteuergesetz 1988 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Text

Steuerschuldner

Paragraph 83, (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.

  1. Absatz 2Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Arbeitnehmer die ihm nach Paragraph 58, Absatz 2, obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
    2. Ziffer 2
      ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) durchgeführt wird,
    3. Ziffer 3
      der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, nicht nachgekommen ist,
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vorliegen,
    5. Ziffer 5
      Freibeträge wegen Werbungskosten (Paragraph 16,), Sonderausgaben (Paragraph 18,) oder außergewöhnlicher Belastungen (Paragraphen 34 und 35) auf Grund eines Freibetragsbescheides berücksichtigt wurden und
      • Strichaufzählung
        sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind
      • Strichaufzählung
        die berücksichtigten Aufwendungen die zustehenden Höchstbeträge überschritten haben.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050399

Alte Dokumentnummer

N3198910523H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P83/NOR12050399