Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 81, Fassung vom 30.11.1993

Einkommensteuergesetz 1988 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Text

Betriebsstätte

Paragraph 81, (1) Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

  1. Absatz 2Ist nicht bereits auf Grund des Absatz eins, eine Betriebsstätte im Inland gegeben so gilt als Betriebsstätte jede im Inland gelegene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient; Paragraph 29, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Bei mehreren Betriebsstätten im Inland ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050397

Alte Dokumentnummer

N3198910522H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P81/NOR12050397