Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 8, Fassung vom 30.11.1993

Einkommensteuergesetz 1988 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Sonderformen der Absetzung für Abnutzung

Paragraph 8, (1) Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer

  • Strichaufzählung
    bis zu 4%, soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen und bis zu 2,5% oder 2%, soweit diese den in der Folge genannten Zwecken dienen; dient ein Gebäude zu mindestens 80% unmittelbar der Betriebsausübung, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 4% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Strichaufzählung
    bis zu 2,5%, soweit diese unmittelbar dem Betrieb des Bank- und Versicherungswesens sowie unmittelbar dem Betrieb ähnlicher Dienstleistungen (zB der Kreditvermittlung) dienen; dient ein solches Gebäude zu mindestens 80% dem Kundenverkehr, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 4% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Strichaufzählung
    bis zu 2%, soweit diese anderen betrieblichen Zwecken dienen.
  1. Absatz 2Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die zur Assanierung von Betriebsgebäuden aufgewendet werden, können statt mit den Sätzen des Absatz eins, gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden, wenn die Assanierung auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes erfolgt. Diese Abschreibung ist auch für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden. Daß die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege liegen, muß vom Bundesdenkmalamt bescheinigt sein. Die Anschaffung des Gebäudes gilt nicht als Maßnahme zur Assanierung oder im Interesse der Denkmalpflege. Die Abschreibung auf zehn Jahre ist ausgeschlossen,
    • Strichaufzählung
      wenn für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag oder
    • Strichaufzählung
      soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Förderungen aus öffentlichen Mitteln
    in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 3Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben sind gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen.
  3. Absatz 4Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.
  4. Absatz 5Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Substanzverringerung vorzunehmen.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Bankwesen

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049887

Alte Dokumentnummer

N3198811096E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P8/NOR12049887