Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
26.08.1994
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Gemeinsame Vorschriften
§ 32. Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch: Paragraph 32, Zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, gehören auch:
Entschädigungen, die gewährt werden
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
Einkünfte aus
einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),
einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 odereiner ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, oder
einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7,einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7,
und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger.
Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) erfolgt.Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,) erfolgt.
Für Zuwendungen von Privatstiftungen gilt folgendes:
Die Steuer von Zuwendungen an Begünstigte und Letztbegünstigte wird auf Antrag insoweit ermäßigt oder erlassen, als für Zuwendungen Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes nacherhoben wurde.Die Steuer von Zuwendungen an Begünstigte und Letztbegünstigte wird auf Antrag insoweit ermäßigt oder erlassen, als für Zuwendungen Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes nacherhoben wurde.
Im Falle des Widerrufs einer Privatstiftung gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes ist der Stifter als Begünstigter zu behandeln. Auf Antrag des Stifters sind die Einkünfte um die im Zeitpunkt der seinerzeitigen Zuwendung an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist.Im Falle des Widerrufs einer Privatstiftung gemäß Paragraph 34, des Privatstiftungsgesetzes ist der Stifter als Begünstigter zu behandeln. Auf Antrag des Stifters sind die Einkünfte um die im Zeitpunkt der seinerzeitigen Zuwendung an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist.
Schlagworte
Erbschaftssteuer
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12052624
Alte Dokumentnummer
N3199330487J