Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 11, Fassung vom 30.11.1993

Einkommensteuergesetz 1988 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Text

Mietzinsrücklage und steuerfreier Betrag

Paragraph 11, (1) Bei der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) können unter folgenden Bedingungen von buchführenden Steuerpflichtigen steuerfreie Rücklagen gebildet werden:

  1. Ziffer eins
    Die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach Paragraph 10, des Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen die mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben. Dabei sind die Betriebskosten und die laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Betriebseinnahmen als auch bei den Betriebsausgaben außer Ansatz zu lassen. Dieser übersteigende Betrag kann einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Rücklage wird in der Bilanz (im Jahresabschluß) gesondert ausgewiesen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufgegliedert.
  3. Ziffer 3
    Falls in einem der folgenden neun Jahre Instandsetzungsaufwendungen (Paragraph 4, Absatz 7,) getätigt werden oder ein Verlust entsteht (höhere Betriebsausgaben als Betriebseinnahmen im Sinne der Ziffer eins,), so sind die Instandsetzungsaufwendungen und der Verlust mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen, beginnend mit der ältesten, zu verrechnen.
  4. Ziffer 4
    Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ende der 9-Jahres-Frist der Ziffer 3, zu verrechnen waren, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
  1. Absatz 2Bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, kann entsprechend den Vorschriften des Absatz eins, ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Dieser steuerfreie Betrag ist in einem mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegten besonderen Verzeichnis auszuweisen. Aus diesem Verzeichnis muß die Höhe sämtlicher Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, so gilt für die zu setzende Nachfrist Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050373

Alte Dokumentnummer

N3198910499H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P11/NOR12050373