Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 10a, Fassung vom 30.11.1993

Einkommensteuergesetz 1988 § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

21.04.1993

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Sonderregelung für die Jahre 1993 bis 1995

Paragraph 10 a, (1) Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem 31. Jänner 1993 und vor dem 1. April 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 20% auf 30%. Bei Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Weiters ist bei Gebäuden Voraussetzung, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Jänner 1993 begonnen wurde.

  1. Absatz 2Der Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem 31. März 1994 und vor dem 1. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15% statt höchstens 20%.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052308

Alte Dokumentnummer

N3199327575J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P10a/NOR12052308