Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 92, Fassung vom 20.04.1993

Einkommensteuergesetz 1988 § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Auslandsbeamte

Paragraph 92, (1) Für Auslandsbeamte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die Lohnsteuer ist nach den Paragraphen 57 bis 59 und 66 bis 68 zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.

  1. Absatz 2Weisen die im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen besondere Verhältnisse gemäß Paragraph 63, vorliegen, so stellt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen den Paragraphen 63 und 64 entsprechenden Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Auf Grund dieser Mitteilung hat der Arbeitgeber die ausgewiesenen Freibeträge zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049996

Alte Dokumentnummer

N3198811180E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P92/NOR12049996