Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 95, Fassung vom 12.01.1993

Einkommensteuergesetz 1988 § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

12.01.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Höhe und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer

Paragraph 95, (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt

  • Strichaufzählung
    25% bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2,
  • Strichaufzählung
    10% bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und gemäß Absatz 3,
  1. Absatz 2Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Absatz 3,) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
  2. Absatz 3Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      Bei inländischen Kapitalerträgen (Paragraph 93, Absatz 2,) der Schuldner der Kapitalerträge.
    2. Ziffer 2
      Bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Paragraph 93, Absatz 3,) die kuponauszahlende Stelle. Kuponauszahlende Stelle ist
      • Strichaufzählung
        die Bank, die an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,
      • Strichaufzählung
        der inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt.
    3. Ziffer 3
      Ein Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, gewährt.
  3. Absatz 4Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:
    1. Ziffer eins
      Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluß als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluß kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlußfassung als Zeitpunkt des Zufließens.
    2. Ziffer 2
      Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in jenem Zeitpunkt, der im Beteiligungsvertrag als Zeitpunkt der Ausschüttung bestimmt ist. Wird im Beteiligungsvertrag darüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des stillen Gesellschafters.
    3. Ziffer 3
      Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge und im Zeitpunkt des Zufließens (Paragraph 19,) anteiliger Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers oder des Wertpapierkupons. Die Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), gilt als Veräußerung.
    4. Ziffer 4
      Bei anderen Kapitalerträgen, insbesondere bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken, nach Maßgabe des Paragraph 19,
  4. Absatz 5Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
    2. Ziffer 2
      der Empfänger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  5. Absatz 6Werden Kapitalerträge rückgängig gemacht, dann sind von dem zum Abzug Verpflichteten die entsprechenden Beträge an Kapitalertragsteuer gutzuschreiben. Die gutgeschriebene Kapitalertragsteuer darf die von den rückgängig gemachten Kapitalerträgen erhobene oder zu erhebende Kapitalertragsteuer nicht übersteigen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050002

Alte Dokumentnummer

N3198811183E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P95/NOR12050002