Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 105, Fassung vom 31.12.1992

Einkommensteuergesetz 1988 § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

  § 105. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

ist auf Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen

(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt, wenn die Einkommensteuer

veranlagt wird, 10 920 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im

Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),

bei täglicher Lohnzahlung ...............................  35 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung ........................... 210 S,

bei monatlicher Lohnzahlung ............................. 910 S.

  1. Absatz 2Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (Paragraph 25,) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050024

Alte Dokumentnummer

N3198811193E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P105/NOR12050024