Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
§ 105. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
ist auf Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen
(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt, wenn die Einkommensteuer
veranlagt wird, 10 920 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im
Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),
bei täglicher Lohnzahlung ............................... 35 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung ........................... 210 S,
bei monatlicher Lohnzahlung ............................. 910 S.
(2)Absatz 2Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (Paragraph 25,) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.