Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 73, Fassung vom 26.06.1992

Einkommensteuergesetz 1988 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

26.06.1992

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Durchführung des Jahresausgleichs

Paragraph 73, (1) Bei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß Paragraphen 67, oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren.

  1. Absatz 2Unter Beachtung des Absatz eins, zweiter Satz ist bei der Neuberechnung der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (Paragraph 25,)
    1. Ziffer eins
      durch das Finanzamt um
      • Strichaufzählung
        Werbungskosten (Paragraph 16,)
      • Strichaufzählung
        Sonderausgaben (Paragraph 18, Absatz eins bis 5)
      • Strichaufzählung
        außergewöhnliche Belastungen (Paragraphen 34 und 35)
      • Strichaufzählung
        den Landarbeiterfreibetrag (Paragraph 104,)
      • Strichaufzählung
        den Freibetrag gemäß Paragraph 105,
    2. Ziffer 2
      durch den Arbeitgeber um
      • Strichaufzählung
        Pauschbeträge gemäß Paragraphen 16, Absatz 3 und 18 Absatz 2,
      • Strichaufzählung
        Beträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 7
        bis 9
      • Strichaufzählung
        tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,
      • Strichaufzählung
        bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen waren,
    zu kürzen. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge (Paragraph 57, Absatz eins bis 4) der Lohnsteuertarif angewendet.
  2. Absatz 3Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Absatz eins, in die Durchführung des Jahresausgleichs nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag vorzuschreiben. Sofern sich die Kinderzuschläge beim Alleinverdienerabsetzbetrag nicht oder nicht zur Gänze ausgewirkt haben, ist der volle Kinderzuschlag oder der Differenzbetrag unter Berücksichtigung des Paragraph 72, Absatz 5, zu erstatten. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf bei Vorliegen von zwei oder mehreren Bezügen im Sinne des Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer eins und 2 nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049975

Alte Dokumentnummer

N3198811161E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P73/NOR12049975