(3)Absatz 3Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleichs nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag vorzuschreiben. Sofern sich die Kinderzuschläge beim Alleinverdienerabsetzbetrag nicht oder nicht zur Gänze ausgewirkt haben, ist der volle Kinderzuschlag oder der Differenzbetrag unter Berücksichtigung des § 72 Abs. 5 zu erstatten. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf bei Vorliegen von zwei oder mehreren Bezügen im Sinne des § 72 Abs. 3 Z 1 und 2 nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag.Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Absatz eins, in die Durchführung des Jahresausgleichs nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag vorzuschreiben. Sofern sich die Kinderzuschläge beim Alleinverdienerabsetzbetrag nicht oder nicht zur Gänze ausgewirkt haben, ist der volle Kinderzuschlag oder der Differenzbetrag unter Berücksichtigung des Paragraph 72, Absatz 5, zu erstatten. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf bei Vorliegen von zwei oder mehreren Bezügen im Sinne des Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer eins und 2 nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag.