Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 59, Fassung vom 26.06.1992

Einkommensteuergesetz 1988 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

26.06.1992

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der

Lohnsteuerkarte

Paragraph 59, (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen, im Falle des Paragraph 53, Absatz 2, oder bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen. Die Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrages infolge Todes des Ehegatten hat mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Kinder (Paragraph 106,) sind rückwirkend ab Beginn des Lohnzahlungszeitraumes einzutragen, für den erstmals Familienbeihilfe bezogen wird. Im Falle des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, ist der Vermerk von Kindern mit Ablauf des Kalenderjahres zu streichen, in dem die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt wird. Der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Kinder dürfen rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr eingetragen werden.

  1. Absatz 2Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Absatz eins,), so ist, abgesehen von den Fällen einer Veranlagung, im Zuge der Durchführung eines Jahresausgleichs (Paragraph 72,) die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten, die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nachzufordern.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049959

Alte Dokumentnummer

N3198811147E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P59/NOR12049959