Verrechnung von Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
§ 109. Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen. Paragraph 109, Abgeltungsbeträge gemäß Paragraph 107 und Erstattungsbeträge gemäß Paragraph 108, sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.